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Russisch-amerikanisches Ost-Joint-Venture im Wege einer österreichischen Holdinggesellschaft

BMFL 45/12-IV/4/961.8.19961996

EAS 914

 

Errichten eine börsennotierte amerikanische und eine börsennotierte russische Gesellschaft in den Niederlanden eine Joint-Venture-Gesellschaft, die im Wege einer österreichischen Tochter-Holdinggesellschaft umfangreiche und langfristige Investitionen in Ost-Staaten vornimmt, dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die aus den Ost-Staaten nach Österreich fließenden Gewinnausschüttungen steuerfrei durch Österreich hindurchzuschleusen. Für die nach Österreich einfließenden Gewinnausschüttungen sieht § 10 Abs. 2 KStG Körperschaftsteuerfreiheit vor und für die aus Österreich in die Niederlande abfließenden Gewinnausschüttungen gründet sich die Steuerentlastung auf § 94a EStG. Das Ergebnis des Zusammenwirkens dieser Bestimmungen, demzufolge ein völlig steuerfreier Transfer von Auslandsgewinnen durch Österreich möglich ist, entspricht der Konzeption des österreichischen Steuersystems in Bezug auf rein innerösterreichische Gesellschaftsverschachtelungen, wo ebenfalls die in den Händen einer Konzerngesellschaft erzielten und dort versteuerten Gewinne steuerfrei durch Zwischengesellschaften hindurchgeschleust und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen einer weiteren (ermäßigten) Besteuerung unterworfen werden.

Im internationalen Kontext ist allerdings Voraussetzung, dass einerseits aufgezeigt werden kann, dass hinter den ausländischen Gesellschaften tatsächlich überwiegend ausländische natürliche Personen stehen; denn sonst würde die Steuerfreiheit für die einfließende Gewinnausschüttung nach § 10 Abs. 3 KStG verloren gehen. Andererseits ist Voraussetzung, dass kein Fall von "treaty shopping" (bzw. missbräuchlichem Ausnutzen der EG-Mutter-Tochterrichtlinie) vorliegt; sonst würde die Steuerentlastung für die in die Niederlande abfließenden Dividendenausschüttungen verloren gehen.

Im EAS-Verfahren kann nicht mit Bindungswirkung für die nachgeordneten Dienststellen darüber abgesprochen werden, ob die vorgenannten Voraussetzungen in einem konkreten Einzelfall erfüllt sind oder nicht, da die hiefür nötige Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung von der zuständigen Abgabenbehörde 1. Instanz zu beurteilen ist; um für solche Fälle die nötige Rechtsicherheit zu verschaffen, wurde in § 6 der Verordnung zu § 10 Abs. 3 KStG, BGBl. Nr. 57/1995, ein finanzamtliches Sonderauskunftsverfahren eingerichtet.

1. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Steuerfreiheit, Gewinnausschüttung, Missbrauch, Entlastung, Dividenden, Dividendenausschüttung

Verweise:

Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995

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