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Sonderausgabenabzugsfähigkeit für Lebensversicherungsprämien an ausländische Versicherungsgesellschaften

BMFG 99/1-IV/4/962.8.19961996

EAS 921

 

Gemäß § 18 Abs. 1 EStG sind Versicherungsprämien, die an eine in einem EU-Staat (Deutschland) ansässige Versicherungsgesellschaft gezahlt werden, als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn diese Versicherungsgesellschaft im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhält.

Einen Geschäftsbetrieb in dem hier verstandenen Sinn bildet allerdings nicht jede Betriebstätte des ausländischen Versicherungsunternehmens; denn eine Betriebstätten-Attraktivkraft (Zurechnung aller Inlandsgeschäfte des ausländischen Versicherers an die inländische Betriebstätte) ist dem österreichischen Steuerrecht fremd. Sonderausgabenbegünstigt sind daher nur Prämienzahlungen zu jenen Versicherungsverträgen, die dem Geschäftsbetrieb der inländischen Niederlassung steuerlich zuzurechnen sind (EAS 686).

Diese steuerliche Zurechnung spiegelt sich in der grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung zwischen der deutschen Versicherungsgesellschaft und ihrer inländischen Betriebstätte wider, wie sie nach Art. 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vorzunehmen ist. Sollte diese auf dem Fremdverhaltensgrundsatz basierende Gewinnaufteilung so vorgenommen werden, dass die Gewinne aus dem österreichischen Versicherungsgeschäft zur Gänze der deutschen Hauptniederlassung zugerechnet werden und Österreich nur eine Abgeltung für untergeordnete Unterstützungsleistungen erhält, dann müsste bezweifelt werden, dass die Voraussetzung des inländischen Geschäftsbetriebes erfüllt ist. Sollte es hingegen so sein, dass die Gewinne aus dem Österreich-Geschäft der österreichischen Betriebstätte zugeordnet werden, dann erscheint es nicht störend, wenn sich die österreichische Betriebstätte für bestimmte Leistungen der Unterstützung des deutschen Stammhauses bedient (und hiefür eine fremdübliche Abgeltung mit steuermindernder Wirkung in Österreich leistet).

Die Frage, ob die von der inländischen Niederlassung abgeschlossenen Versicherungsverträge solcherart der inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann, sondern deren Beurteilung den Abgabenbehörden der 1. Instanz überlassen werden muss.

2. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Ansässigkeit, Gesellschaft, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltenskonformität

Verweise:

§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 686

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