EAS 970
Befindet sich die Geschäftsleitung einer in Yukon Terrytory, Kanada, von 2 österreichischen Muttergesellschaften gegründeten Sitzgesellschaft (keine eigenen Räume, kein eigenes Personal) in Österreich, dann unterliegen die Gewinne dieser kanadischen Holding-Gesellschaft gemäß § 1 KStG der österreichischen Steuerpflicht; ob die Gesellschaft berechtigt ist, die Vorteile des DBA-Kanada in Anspruch zu nehmen, hängt vom Ausgang eines zu diesem Zweck gemäß Art. 4 Abs. 3 DBA-Kanada zu führenden Verständigungsverfahrens ab.
Trotz unbeschränkter Steuerpflicht zählt die kanadische Gesellschaft aber nicht zu den "inländischen Kapitalgesellschaften", die Anspruch auf die Beteiligungsertragsbefreiung eröffnen. Da sie nach kanadischem Recht errichtet wurde, handelt es sich um eine ausländische Gesellschaft, deren Gewinnausschüttungen an die österreichischen Muttergesellschaften nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 KStG. steuerfrei sein können; gleiches gilt für allfällige künftige Veräußerungen der Holding-Beteiligung.
Sind in die Einkünfte der Kanada-Holding schädliche Passiveinkünfte eingemischt (z.B. Zinsen von der russischen Gesellschaft), dann ist ungeachtet des Umstandes, dass diese Zinsen in den Händen der Kanada-Holding in Österreich ohnedies voll besteuert werden, § 10 Abs. 3 KStG und die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 zu beachten. Denn diese verlangen ihrem Wortlaut nach als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Schachtelgewinnausschüttung eine ausreichende Steuervorbelastung im Ausland (siehe auch EAS 598).
Wenn die Einkünfte der kanadischen Gesellschaft überwiegend aus Gewinnausschüttungen operativ tätiger österreichischer und russischer Gesellschaften bestehen, so stellt dies keinen schädlichen Unternehmensschwerpunkt im Sinn des Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 dar; und zwar auch dann nicht, wenn die österreichischen Muttergesellschaften bei unmittelbarer Beteiligung an den operativen russischen Enkelgesellschaften nicht das für das internationale Schachtelprivileg erforderliche Beteiligungsausmaß erreicht hätten.
13. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 Abs. 3 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981 |
Schlagworte: | Verständigungsverfahren, Holdinggesellschaft, Steuerfreiheit, Gewinnausschüttung, Schachtelbeteiligung, Schachteldividende, internationale Schachtelbefreiung |
Verweise: | § 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |