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Steuerliche Behandlung eines in Deutschland wohnhaften Arztes eines inländischen Landeskrankenhauses

BMF04 1482/62-IV/4/9611.11.19961996

EAS 967

 

Anlaufverluste, die ein an einem inländischen Landeskrankenhaus als Grenzgänger tätiger Arztes vor Aufnahme seiner Inlandstätigkeit in einer deutschen Arztpraxis erlitten hat, können in Österreich nicht im Wege des Verlustvortrages berücksichtigt werden. Rechtsgrund für die Nichtvortragsfähigkeit ist nicht § 102 Abs. 2 Z 2 EStG, sondern primär Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland; denn diese Bestimmung überträgt die steuerliche Erfassung sowohl der positiven als auch negativen Ergebnisse einer deutschen Arztpraxis an Deutschland.

Da der deutsche Grenzgänger bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Österreich tätig ist, gilt nicht die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 4 DBA-Deutschland, sondern Art. 10 des Abkommens, sodass das Besteuerungsrecht daran nicht Deutschland, sondern Österreich zufällt. Im inländischen Lohnsteuerabzugsverfahren steht nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG. für beschränkt Steuerpflichtige sowohl der allgemeine Absetzbetrag als auch der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag, nicht hingegen der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag zu. Es wird eine Novellierung des EStG vorbereitet, derzufolge in Fällen der vorliegenden Art, wenn mindestens 90% der gesamten Einkünfte in Österreich bezogen werden, für eine Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger optiert werden kann, was zu einer Zuerkennung auch des Alleinverdienerabsetzbetrages führen kann.

11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Verluste, Verlustvortrag, Lohnsteuerabzug, Optionsausübung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung

Verweise:

§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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