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Versetzung zur US-Konzerngesellschaft

BMFN 36/2-IV/4/9611.11.19961996

EAS 962

 

Wurde ein Dienstnehmer einer österreichischen Gesellschaft in die Forschungsabteilung einer US-Konzerngesellschaft versetzt, wobei ein Zweitwohnsitz im österreichischen Eigenheim aufrechterhalten wird und wobei Bezüge sowohl von der US-Gesellschaft als auch - unter Weiterbelastung an die US-Gesellschaft - von der österreichischen Gesellschaft gezahlt werden, dann steht gemäß Artikel XV DBA-USA das Besteuerungsrecht an beiden Bezugsteilen sowohl den USA (Abs. 1) als auch Österreich (Abs. 2) zu. Österreich ist aber verpflichtet, die US-Steuer insoweit auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf Einkünfte aus US-Quellen entfällt. Im Rahmen dieses Anrechnungsverfahrens wäre es nicht richtig, die US-Steuer nur bis zur Höhe jener österreichischen Steuer anzurechnen, die auf den von der US-Gesellschaft ausgezahlten Einkünfteteil entfällt; dies deshalb, weil hinsichtlich beider Bezugsteile die zugrundeliegende Arbeitsleistung in den USA erbracht wurde und folglich gem. Art. II Abs. 2 lit. d DBA-USA die von beiden Gesellschaften gezahlten Bezüge aus US-Quellen stammen.

Die Beantwortung der Frage, ob die österreichische Gesellschaft hinsichtlich des von ihr ausgezahlten Bezugsteiles lohnsteuerabzugspflichtig ist, hängt davon ab, ob ihr auch nach der Versetzung des Dienstnehmers in die USA noch die Rolle eines Arbeitgebers zukommt. Besteht weiterhin ein zivilrechtlich gültiges Arbeitsverhältnis zu dieser österreichischen Gesellschaft, dann ist dies jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch steuerlich die Arbeitgeberrolle weiterhin anzunehmen und sonach Lohnsteuerabzugspflicht gegeben ist.

11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

inländischer Zweitwohnsitz, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungshöchstbetrag, Arbeitsort, Lohnsteuerabzugspflicht, Arbeitgeberfunktion, Arbeitgeber

Stichworte