EAS 757
Schließt eine niederländische Kapitalgesellschaft mit ihrer österreichischen Tochtergesellschaft einen Lizenzvertrag, auf Grund dessen ein von der niederländischen Gesellschaft entwickeltes und urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm (betr. Inkasso von Kundenforderungen) dieser zur Nutzung überlassen wird, dann unterliegen die hiefür in angemessener Höhe an die niederländische Muttergesellschaft zu zahlenden Lizenzgebühren gemäß Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande in Verbindung mit § 99 EStG 1988 in Österreich einer 10%igen Abzugsbesteuerung.
Wird daneben von der österreichischen Tochtergesellschaft mit ihrer niederländischen Muttergesellschaft ein "Dienstleistungsvertrag" abgeschlossen, in dem sich die niederländische Gesellschaft verpflichtet, die Tochtergesellschaft bei der Kundenbetreuung (persönliche Beratung, Ausbildung in den Bereichen Management, Planung, Produktkontrolle, Einkauf, Budgetierung, Finanzierung, Steuern, Verwaltung, Personal, Marktforschung und Verkauf) zu unterstützen, so kann hiezu auf der Ebene des ministeriellen Auskunftserteilungsverfahrens keine steuerliche Beurteilung abgegeben werden. Dies deshalb, weil diese Aktivitäten auf ein wesentlich umfangreicheres Engagement der holländischen Gesellschaft in Österreich hindeuten, als den bloßen Inlandsvertrieb eines Computerprogrammes. Genauere Aussagen erfordern daher eine vertiefte Funktionsanalyse über die Aufteilung der geschäftlichen Aktivitäten zwischen der inländischen und der holländischen Gesellschaft. Denn wenn die beiden Konzerngesellschaften in einer Weise zusammenarbeiten, dass die österreichische Gesellschaft in Wahrheit als "ständiger Vertreter" der niederländischen Gesellschaft zu sehen ist, dann würde sie eine "Betriebstätte" im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Niederlande der niederländischen Gesellschaft darstellen, mit der Folge, dass dann die niederländische Gesellschaft mit den in Österreich erwirtschafteten Gewinnen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich unterliegt. Eine inländische Betriebstätte könnte aber auch dann begründet werden, wenn die Mitarbeiter des holländischen Unternehmens in den Räumen der österreichischen Tochtergesellschaft (für ihren niederländischen Arbeitgeber) tätig werden. Derartige Funktionsanalysen, die aber weitergehendere Sachverhaltserhebungen erfordern, können nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden, sondern müssen dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben.
21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Softwarevertrieb, Lizenzgebühren, Lizenzvertrag, Lizenzverträge, Nutzungsüberlassung, Funktionsanalyse, ständiger Vertreter, betriebstättenbegründende Tätigkeiten |