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UNO-Menschenrechtsbeobachter

BMFW 2485/1/1-IV/4/9515.11.19951995

EAS 749

 

Das Privilegienkonzept des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, ist wie jenes der meisten Privilegienabkommen darauf ausgerichtet, nur für die Beamten der Vereinten Nationen eine vollständige Steuerbefreiung der Bezüge in den Mitgliedstaaten der Organisation vorzusehen (Abschn. 18 lit. b). Für Sachverständige ("experts") sind in Abschn. 22 wohl mehrere Vorrechte verankert, Steuerprivilegien zählen aber nicht dazu.

Wird daher ein Österreicher als "United Nations Volunteer" von der UNO nach Zaire entsandt und ist die UNO nicht in der Lage zu bestätigen, dass dieser Österreicher Beamter ("official") dieser Organisation ist, kann aus dem UNO-Privilegienabkommen keine Steuerfreiheit seiner Bezüge in Österreich abgeleitet werden.

Es kann daher auch keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden, wenn eine Entsendung als UNO-Menschenrechtsbeobachter nach Ruanda erfolgt und hierbei eine deutsche gemeinnützige GmbH als Arbeitgeber auftritt, die im Auftrag der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage eines zwischen der EG und dem UN-Hochkommissariat für Menschenfragen geschlossenen Vertrages tätig wird.

15. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957

Schlagworte:

Steuerbefreiung, Arbeitgeber, steuerfreie Auslandsentsendung

Stichworte