EAS 764
Die Frage, ob die Mitwirkung deutscher Ärzte und anderer in Deutschland ansässiger Fachkräfte bei inländischen Ausbildungsseminaren für Berater in der psychosomatischen Medizin als Vortragstätigkeit (die gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland inländische Steuerpflicht und deutsche Steuerfreistellung nach sich zieht) oder als Unterrichtstätigkeit (die gemäß der gleichen Abkommensbestimmung Steuerfreistellung in Österreich und Steuerpflicht in Deutschland zur Folge hat) einzustufen ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die für den konkreten Einzelfall nicht im EAS-Verfahren entschieden werden kann. Denn Ermittlungen, ob im konkreten Einzelfall die im Erlass AÖF Nr. 184/1984 genannten Voraussetzungen für die eine oder andere Einstufung erfüllt sind, müssen der Abgabenbehörde erster Instanz überlassen werden.
Wesentlich ist, dass die Beurteilung in Deutschland und in Österreich übereinstimmen muss. Im Allgemeinen wird erwartet werden können, dass eine sachgerecht vorgenommene Eigenbeurteilung durch den Steuerpflichtigen in Verbindung mit dem Nachweis der steuerlichen Erfassung in einem der beiden Staaten von den Abgabenbehörden der beiden Staaten anerkannt werden wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Sache im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Lösung zugeführt werden müssen.
21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Vortragender, unterrichtende Tätigkeit, Freistellung, Verständigungsverfahren |
Verweise: | AÖF Nr. 184/1984 |