EAS 760
Nach österreichischer Auffassung - die allerdings mit der deutschen Verwaltung bisher noch nicht abgestimmt worden ist - entspricht Artikel 8 Abs. 4 DBA-Deutschland in seinem wesentlichen Inhalt dem Artikel 16 des OECD-Musterabkommens.
Artikel 16 des OECD-MA gilt nach seinem klaren Wortlaut nur für beaufsichtigende Tätigkeiten bei "Gesellschaften" (im Sinn von Artikel 3 OECD-MA), sonach nur für Tätigkeiten bei juristischen Personen.
Vergütungen, die ein nach Österreich zugezogenes Mitglied des Beirates einer deutschen Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG) für eine teils beaufsichtigende und teils beratende Tätigkeit bezieht, fallen demnach nicht unter Artikel 8 Abs. 4 und sind daher nicht auf Grund dieser Bestimmung in Österreich von der Besteuerung freizustellen; es spricht vieles dafür, dass eine derartige Tätigkeit im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung entweder als eine freiberufliche Tätigkeit (Unternehmensberatung) oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist; in beiden Fällen wäre eine Steuerfreistellung in Österreich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vergütungen auf eine Tätigkeit entfallen, die einer deutschen "ständigen Einrichtung" (Art. 8 Abs. 2) bzw. "Betriebstätte" (Art. 4) des Beiratsmitgliedes zuzurechnen ist; dies wäre zB der Fall, wenn dem Beiratsmitglied in den Räumen der KG ein Arbeitszimmer dauerhaft zur ausschließlichen Verfügung überlassen ist.
21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Beratungsleistungen, Beratungshonorare, freier Beruf, Gewerbebetrieb, feste Geschäftseinrichtung, feste Einrichtungen, Aufsichtsrat |
Verweise: | Art. 16 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |