EAS 758
Werden von einem österreichischen Unternehmen, das Fremdfertigungen in Indien vornehmen lässt, Unternehmensmitarbeiter zur Qualitätskontrolle nach Indien entsandt und halten sich diese Mitarbeiter länger als 183 Tage im "vorhergehenden Jahr" ("previous year") in Indien auf, dann hat Indien gemäß Artikel XIV Abs. 1 DBA-Indien an den darauf entfallenden Bezügen das Besteuerungsrecht. "Previous year" ist das indische Steuerjahr, das nach hier vorliegenden Unterlagen (zB 1995 International Tax summaries, Coopers & Lybrand) vom 1. April bis 31. März des Folgejahres währt.
Gemäß Artikel XVII sind derartige in Indien steuerpflichtige Bezüge in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen. Können die zur Freistellung führenden Abkommensvoraussetzungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen werden , dann hat diese Freistellung unabhängig davon zu erfolgen, ob Indien eine Besteuerung vornimmt oder nicht.
21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 Abs. 1 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Nachweis, Steuerfreistellung |