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Mitarbeiterentsendungen nach Indien

BMFK 1387/15/1-IV/4/9521.11.19951995

EAS 758

 

Werden von einem österreichischen Unternehmen, das Fremdfertigungen in Indien vornehmen lässt, Unternehmensmitarbeiter zur Qualitätskontrolle nach Indien entsandt und halten sich diese Mitarbeiter länger als 183 Tage im "vorhergehenden Jahr" ("previous year") in Indien auf, dann hat Indien gemäß Artikel XIV Abs. 1 DBA-Indien an den darauf entfallenden Bezügen das Besteuerungsrecht. "Previous year" ist das indische Steuerjahr, das nach hier vorliegenden Unterlagen (zB 1995 International Tax summaries, Coopers & Lybrand) vom 1. April bis 31. März des Folgejahres währt.

Gemäß Artikel XVII sind derartige in Indien steuerpflichtige Bezüge in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen. Können die zur Freistellung führenden Abkommensvoraussetzungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen werden , dann hat diese Freistellung unabhängig davon zu erfolgen, ob Indien eine Besteuerung vornimmt oder nicht.

21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 Abs. 1 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
Art. 17 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965

Schlagworte:

Dienstnehmerentsendung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Nachweis, Steuerfreistellung

Stichworte