EAS 562
Gewinne, die in den ausschließlich in Deutschland befindlichen Betriebstätten einer deutschen GesmbH & CO KG von in Österreich ansässigen Personen erzielt werden, unterliegen gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland und sind in Österreich nur für Belange des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die österreichischen Investoren nicht unmittelbar an der deutschen GesmbH & Co KG beteiligt sind, sondern wenn sie diese Beteiligung im Wege ihrer österreichischen GesmbH & Co KG halten.
12. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Auslandsbetriebstätte, Ansässigkeit, Beteiligungserträge, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung |