EAS 565
Erwirbt eine österreichische Kapitalgesellschaft im Wege einer 100%igen Tochter-Holdinggesellschaft in Kanada eine 5-prozentige Beteiligung an einem operativen kanadischen Unternehmen, so genießen die durch die kanadische Holdinggesellschaft nach Österreich durchgeschütteten Gewinne nur dann Steuerfreiheit gemäß § 10 Abs. 2 KStG, wenn kein Steuerumgehungsverdachtsfall im Sinn des § 10 Abs. 3 KStG vorliegt. Diese Voraussetzung wird insbesondere dann erfüllt sein, wenn die nach Österreich durchgeschütteten Gewinne in den Händen der Holdinggesellschaft und/oder in den Händen der kanadischen operativen Gesellschaft einer zumindest 15-prozentigen Körperschaftsbesteuerung unterzogen werden.
Eine Steuerfreistellung unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 2 lit. b DBA-Kanada kann idR schon allein deshalb zu keinem anders lautenden Ergebnis führen, da diese Abkommensbestimmung ausdrücklich unter nationalen Gesetzesvorbehalt gestellt worden ist.
12. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981 |
Schlagworte: | Steuerumgehung, Beteiligungserträge, Freistellung, internationale Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg, internationale Schachtelbefreiung, Schachteldividende |
Verweise: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |