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Ausarbeitung einer TV-Dokumentation für eine deutsche Fernsehgesellschaft

BMFSt 1236/13/1-IV/4/9512.1.19951995

EAS 566

 

Hat ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger mit einer deutschen Fernsehgesellschaft einen Vertrag über die Herstellung einer TV-Dokumentation abgeschlossen und wurden hiefür von Oktober bis Dezember 1988 in Österreich die Vorarbeiten und in der Zeit von Jänner bis März 1989 in deutschen Studios die Filmarbeiten ausgeführt, so ist zunächst zu untersuchen, ob die vertraglichen Abmachungen möglicherweise jenen ähneln, die ein Schriftsteller mit seinem Verlag abschließt und die den Auftraggeber berechtigen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verwerten. In einem solchen Fall wären die von der deutschen Fernsehanstalt gezahlten Honorare vermutlich als "Lizenzgebühren" im Sinn von Artikel 12 DBA-Deutschland anzusehen und wären folglich insgesamt in Österreich steuerpflichtig.

Liegt kein Fall einer Abgeltung von Verwertungsrechten vor, sondern hat der österreichische Steuerpflichtige eine freiberufliche Dienstleistung erbracht, so spricht vieles dafür, dass auch in diesem Fall die Gesamthonorare ausschließlich in Österreich zu versteuern sind. Dies deshalb, weil nach Artikel 8 DBA-Deutschland ein deutscher Besteuerungsanspruch - mit korrespondierender Steuerfreistellung in Österreich - nur dann erwachsen würde, wenn in Deutschland eine "feste Einrichtung" (entspricht im wesentlichen einer "Betriebstätte" der Gewerbetreibenden) bestanden hätte, in der die Arbeiten ausgeführt worden sind. In einer Mitbenutzung von Aufnahmestudios kann jedenfalls keine derartige feste Einrichtung erblickt werden. Aber selbst wenn für die dreimonatigen Dreharbeiten ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung gestellt worden wäre, mangelt es dem für die Annahme einer "festen Einrichtung" ("Betriebstätte") wesentlichen Merkmal der Dauerhaftigkeit, die üblicherweise erst ab einem Zeitraum von 6 Monaten angenommen wird.

Eine Entscheidung, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, kann nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS-Verfahrens getroffen werden, da dies weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert, zu denen das BM für Finanzen nicht berufen ist; von Bedeutung wird allerdings auch die Beurteilung auf deutscher Seite sein.

12. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Verwertung der Urheberrechte, freier Beruf, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, dauerhafte Geschäftseinrichtung, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung

Stichworte