EAS 571
Erhalten die Dienstnehmer einer österreichischen Gesellschaft von dieser Optionsscheine zugeteilt, die diese Unternehmensmitarbeiter nach einer dreijährigen Wartezeit innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes berechtigen, Aktien der US-Muttergesellschaft zum Börsenkurswert am Optionsscheinausgabetag zu erwerben, so zählt ein hiedurch den Belegschaftsmitgliedern zugewendeter Vermögensvorteil zu deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Dieser Vermögensvorteil wird nach Auffassung des BM für Finanzen durch die Optionseinräumung bzw. die Übertragung eines Optionsscheines an die Mitarbeiter bewirkt. Die Bewertung hat nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen, wonach geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Sind derartige Optionsscheine Gegenstand des Handels an einer Börse, ist der entsprechende Börsenkurs am Tag der Optionseinräumung für die Bewertung heranzuziehen.
Eine Optionseinräumung kann auch im Rahmen der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. b EStG erfolgen; doch kommt die Steuerbefreiung nur dann zum Tragen, wenn die entsprechenden Optionen innerhalb des Kalenderjahres der Übertragung ausgeübt werden.
Erhalten die Dienstnehmer nach Ausübung der Option US-Dividenden, so stellen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die - selbst bei Hinterlegung bei einer inländischen Bank und bei inländischer Dividendenauszahlung - keinem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sondern im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind. Hiebei ist gemäß Art. VI DBA-USA die in Abzug gebrachte US-Dividendensteuer mit dem halben gesetzlichen Satz (15%) anzurechnen. Die DBA-konforme Herabsetzung der US-Dividendensteuer von 30% auf 15% ist auf US-Seite in die Wege zu leiten.
Wird der der US-Gesellschaft im Zusammenhang mit der Optionsausübung erwachsende Aufwand an die österreichische Tochtergesellschaft im Verrechnungspreisweg weiterbelastet, so stellt dies in Österreich in dem betreffenden Jahr einen gewinnmindernden Aufwand der Tochtergesellschaft dar; die Bildung einer Rückstellung hiefür dürfte aber im Hinblick auf den geringen Gewissheitsgrad der Inanspruchnahme sowie im Hinblick auf die generelle Einschränkung der steuerlichen Zulässigkeit von Rückstellungsbildungen durch die Steuerreform 1994 nicht gerechtfertigt sein.
3. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Optionsausübung, Kapitalerträge, Veranlagung, Kapitalertragsteuer, Anrechnungssystem, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsmethode, Verrechnungspreise |
Verweise: | § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |