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Vercharterung eines US-Helikopters nach Österreich

BMFSt 1236/16/1-IV/4/9517.8.19951995

EAS 696

Gemäß Art. V DBA-USA sind Gewinne, die durch ein US-Unternehmen "aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen erzielt werden" in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

Das BM für Finanzen schließt sich der im BFH-Urteil 8.2.1995, BStBl II 1995, S 405, (hier allerdings in Bezug auf Seeschiffe) vertretenen Rechtsmeinung an, dass im Fall eines Chartervertrages (ausgenommen solche auf bare-boat-Basis) Beförderungsleistungen im Ergebnis sowohl vom Charterer als auch vom Vercharterer erbracht werden.

Wird daher von einem US-Unternehmen ein Helikopter voll ausgerüstet und bemannt an ein österreichisches Unternehmen verchartert, sind die vom US-Unternehmen erzielten Gewinne gemäß Artikel V DBA-USA von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Ob der Standort des Helikopters für das US-Unternehmen eine Betriebstätte darstellt oder nicht ist daher für die Frage der Gewinnbesteuerung unwesentlich. Desgleichen ist unmaßgebend, ob der Helikopter für nationale oder internationale Flüge eingesetzt wird, da Art. V DBA-USA in dieser Hinsicht von Art. 8 des OECD-Musterabkommens abweicht und nicht nur im internationalen Verkehr Anwendung findet.

17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Freistellung, Inlandsbetriebstätte

Verweise:

Art. 8 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
BFH 08.02.1995, I R 42/94, BStBl II 1995, 405

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