EAS 696
Gemäß Art. V DBA-USA sind Gewinne, die durch ein US-Unternehmen "aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen erzielt werden" in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
Das BM für Finanzen schließt sich der im BFH-Urteil 8.2.1995, BStBl II 1995, S 405, (hier allerdings in Bezug auf Seeschiffe) vertretenen Rechtsmeinung an, dass im Fall eines Chartervertrages (ausgenommen solche auf bare-boat-Basis) Beförderungsleistungen im Ergebnis sowohl vom Charterer als auch vom Vercharterer erbracht werden.
Wird daher von einem US-Unternehmen ein Helikopter voll ausgerüstet und bemannt an ein österreichisches Unternehmen verchartert, sind die vom US-Unternehmen erzielten Gewinne gemäß Artikel V DBA-USA von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Ob der Standort des Helikopters für das US-Unternehmen eine Betriebstätte darstellt oder nicht ist daher für die Frage der Gewinnbesteuerung unwesentlich. Desgleichen ist unmaßgebend, ob der Helikopter für nationale oder internationale Flüge eingesetzt wird, da Art. V DBA-USA in dieser Hinsicht von Art. 8 des OECD-Musterabkommens abweicht und nicht nur im internationalen Verkehr Anwendung findet.
17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Inlandsbetriebstätte |
Verweise: | Art. 8 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |