EAS 685
Beteiligen sich österreichische Investoren im Rahmen ihres Privatvermögens an einer US-Personengesellschaft, die einer österreichischen OHG vergleichbar ist und die ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt (zB durch Veranlagung der investierten Gelder unmittelbar oder mittelbar - über andere Personengesellschaften - in Aktien), dann ist nicht ausgeschlossen, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft unter den Begriff des "ausländischen Kapitalanlagefonds" in der weiten Bedeutung des § 42 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, fällt. Denn nach dieser Gesetzesbestimmung gilt als ausländischer Kapitalanlagefonds ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist.
Die Struktur und Gestion der US-Personengesellschaft ist im Bundesministerium für Finanzen allerdings bisher noch nicht näher untersucht worden; sie bedarf daher einer gutachtlichen Analyse, die aber im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite vorzunehmen ist, sodass derzeit hiezu im Rahmen des EAS-Verfahrens keine näheren Informationen erteilt werden können.
Liegt ein ausländischer Kapitalanlagefonds vor, dann unterliegen die ausschüttungsgleichen Erträge im Durchgriffsweg (also ungeachtet der tatsächlichen Ausschüttung an den Investor) als Einkünfte aus Kapitalvermögen der österreichischen Besteuerung (wobei vorbelastende US-Steuern nach Maßgabe der Bestimmungen des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Österreich anrechenbar sind). In einem solchen Fall würden allerdings die in das US-Gesellschaftsvermögen einfließenden Erträge aus Aktienveräußerungsgewinnen ("Substanzgewinne") selbst dann in Österreich nicht zu besteuern sein, wenn diese Veräußerungsgewinne innerhalb der 1 jährigen Spekulationsfrist erzielt wurden (Pkt. 5.2.2.2 AÖF Nr. 53/1995). Gegebenfalls (dh. bei inländischer "kuponauszahlender Stelle" im Sinn des § 95 Abs. 3 EStG) kommt es zu einer KESt-Finalbesteuerung in Österreich.
Liegt kein ausländischer Kapitalanlagefonds vor, dann findet bei einer vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft - im wesentlichen wie im Fall des ausländischen Kapitalanlagefonds - ebenfalls ein steuerlicher Durchgriff auf die österreichischen Investoren statt, sodass der Einkünftezufluss an die Personengesellschaft zugleich einen Einkünftezufluss an den beteiligten Investor darstellt; in diesem Fall würden allerdings auch die innerhalb der Spekulationsfrist anfallenden Substanzgewinne als sonstige Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen; die laufenden Kapitalerträge wären als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Eine Erfassung zur inländischen KESt mit Abgeltungswirkung kann diesfalls nicht stattfinden.
Werden die Beteiligungen an der US-Gesellschaft fremdfinanziert, dann sind die hiefür anfallenden Zinsen nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte abzugsfähig (Hinweis auf Abschn. 62 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien 1984, AÖF Nr. 193/1985 idgF.). Schuldzinsen, die auf steuerfreie oder nicht steuerbare Ertragsteile entfallen, sind gemäß § 20 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig.
Vorsorglich wird weiters darauf hingewiesen, dass dann, wenn Verluste aus der Beteiligung an der US-Gesellschaft entstehen sollten, das Vorliegen einer steuerlichen "Liebhaberei" zu untersuchen sein wird (BGBl. Nr. 33/1993).
1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Beteiligung am Betriebsvermögen, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, erhöhte Mitwirkungsverpflichtung, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Gewinnausschüttungen, Kapitalerträge, Anrechnung der ausländischen Steuer, Veräußerungsgewinn, Kapitalertragsteuer, Verlustbeteiligungen, Durchgriffsbesteuerung |
Verweise: | § 42 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |