EAS 629
Das zwischen Österreich und Griechenland anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Nach diesem Abkommen wäre Griechenland nicht berechtigt, Lieferforderungen österreichischer Lieferanten einer Vermögensbesteuerung zu unterziehen.
Sollten daher tatsächlich die griechischen Importeure nach griechischem Recht verpflichtet sein, eine Abgabe in Höhe von 3% des Lieferforderungswertes zu Lasten ihrer ausländischen Lieferanten einzubehalten und sollte weiters diese Abgabe eine Sachvermögensteuer (und nicht zB eine im Schätzungsweg ermittelte Einkommensteuer auf Forderungszinsen oder eine Kapitalverkehrssteuer) darstellen, dann wäre ihre Erhebung gegenüber österreichischen Lieferanten nicht vertragskonform.
Der von Ihnen mitgeteilte Umstand, dass diese Abgabe bereits gegenüber italienischen Lieferfirmen erhoben wird, spricht noch nicht gegen die Einstufung als Sachvermögensteuer, da sich das italienisch-griechische Doppelbesteuerungsabkomme vom 19. März 1965 nur auf die Einkommensbesteuerung bezieht und daher die Erhebung einer Sachvermögensteuer in Griechenland nicht behindern würde.
Eine vertiefte Befassung mit der ggstl. Frage ist aber im EAS-Verfahren und ohne Kenntnis der maßgebenden griechischen Rechtsgrundlagen nicht möglich.
24. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972 |
Schlagworte: | Zinsen, Kapitalforderung |
Verweise: | DBA Italien-Griechenland |