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Russischer Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GesmbH

BMFB 3566/1/1-IV/4/954.5.19951995

EAS 631

 

Ist ein in Moskau ansässiger russischer Staatsbürger, der in Österreich keinen Zweitwohnsitz unterhält, geschäftsführender Gesellschafter einer österreichischen Handels-GesmbH und in dieser Eigenschaft monatlich etwa 2 bis 3 Tage in Wien, unterliegen die für die Geschäftsführung bezogenen Vergütungen der Besteuerung in Österreich. Dies deshalb, weil zu erwarten ist, dass die Geschäftsführungstätigkeit insgesamt eine 183 Tage überschreitende Aufenthaltsdauer in Österreich zur Folge haben wird; in diesem Fall steht das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 11 DBA-Sowjetunion Österreich zu. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die in diesem DBA vorgesehene 183-Tage-Frist nicht kalenderjahresbezogen zu berechnen ist.

Das Besteuerungsrecht wird durch die genannte DBA-Bestimmung ungeachtet des Umstandes Österreich zugeteilt, ob die Einkünfte nach österreichischem Recht solche aus nichtselbständiger Arbeit oder aus sonstiger selbständiger Arbeit sind.

4. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Ansässigkeit, 183-Tages-Frist, 183-Tage-Klausel, Geschäftsführer, Geschäftsführertätigkeit, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsleitung, Geschäftsleitung im Inland

Stichworte