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Kurzfristige inländische Straßenasphaltierungen mit inländischer Formalniederlassung

BMFB 3392/7/1-IV/4/954.5.19951995

EAS 633

 

Hat eine deutsche Straßenbau GmbH & Co KG einen Auftrag für inländische Straßenbauasphaltierungsarbeiten erhalten, und hofft sie auf Anschlussaufträge beim gleichen Straßenbauprojekt, so wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Bauausführungszeiten aller Aufträge zusammenzurechnen sind, um zu bestimmen, ob die betriebstättenbegründende Frist der Z 8 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland überschritten ist. Dies deshalb, weil anzunehmen ist, dass diese Asphaltierungsaufträge am gleichen Projekt "wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes" im Sinn von Z 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens bilden und damit die Zusammenrechnungsvoraussetzung erfüllen.

Sollte die 12-Monatsfrist nicht überschritten werden, dann wird vermutlich durch die geplante Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eine inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet werden, und zwar auch dann, wenn diese Firmenbucheintragung an der Adresse einer inländischen Beratungskanzlei erfolgt und die Auffassung vertreten wird, dass es sich hierbei um einen bloßen "Briefkasten" der deutschen Firma in Österreich handelt. Denn es wird dann sehr darauf ankommen, welche Funktionen die erwähnte Kanzlei für das deutsche Unternehmen wahrnimmt. Wenn der Kanzleiinhaber hierbei im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung Aufgaben übernimmt, die über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit (dies ist die berufsbildtypische professionelle Klientenbetreuung) hinausgeht, dann dürften die Voraussetzungen der Z10 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland erfüllt sein, so dass diesfalls das deutsche Unternehmen eine "ständige Vertretung" und damit eine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Deutschland hätte. Diese Frage wird allerdings im Gleichklang mit der Beurteilung auf deutscher Seite zu lösen sein.

4. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Bauausführung, Bauausführungsfrist, Baubetriebstätte, Baustelle, Baustellenfrist, 12-Monats-Frist, Inlandsbetriebstätte, Briefkasteneigenschaft, Funktion, Funktionsanalyse, Vertreterbetriebstätte

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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