EAS 628
Tritt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer in die Dienste einer schweizerischen Firma und befindet sich sein Hauptarbeitsgebiet in Ländern des ehemaligen Ostblockes, so unterliegen nach dem DBA-Schweiz die Bezüge grundsätzlich der Besteuerung in Österreich; aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage sind nur jene Bezugsteile zugunsten der Besteuerung in der Schweiz auszuscheiden, die auf Arbeitszeiten entfallen, die auf schweizerischem Staatsgebiet verbracht worden sind; dies auch dann, wenn die Schweiz-Arbeitstage weit unter der 183-Tage-Frist liegen (denn die 183-Tage-Klausel ist nicht wirksam, wenn der Arbeitsort im Staat des Arbeitgebers gelegen ist).
Ob aus der in Österreich verbleibenden Besteuerungsgrundlage weitere Bezugsteile zugunsten einer steuerlichen Erfassung in den Oststaaten auszuscheiden sind, hängt davon ab, ob die 183-Tage-Klauseln in den mit den jeweiligen Oststaaten abgeschlossenen DBAs wirksam werden oder nicht. Überschreiten die Dienstreiseaufenthalte in den einzelnen Staaten nicht die jeweils maßgebenden Fristen, dann werden die Klauseln im Allgemeinen wirksam und belassen Österreich in seiner Eigenschaft als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.
24. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Dienstverhältnis, 183-Tages-Frist, Arbeitskräfteentsendung, Auslandsentsendung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |