EAS 625
Veräußert ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger einen Teil seiner Beteiligung an einer italienischen GmbH, so muss dieser Vorgang gemäß Artikel 13 Abs. 3 DBA-Italien in Italien von der Besteuerung freigestellt werden; das Besteuerungsrecht wird nach dieser Abkommensbestimmung Österreich zugeteilt.
Ob Österreich dieses Besteuerungsrecht geltend machen kann, hängt davon ab, ob die Beteiligung zu einem österreichischen Betriebsvermögen zählt oder - falls nicht - ob die Beteiligung die 10% Grenze nach § 31 EStG übersteigt. Der ermäßigte Steuersatz nach § 37 Abs. 1 Z 3 EStG stünde nach dem geltenden Gesetzeswortlaut nur dann zu, wenn die Beteiligungsveräußerung im Privatvermögen stattfindet.
21. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Beteiligungsveräußerung, Veräußerung von Beteiligungen, Veräußerungsgewinn, Veräußerungserlös, Veräußerungsvorgang, Beteiligung am Betriebsvermögen, Anteilsveräußerung |
Verweise: | § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |