EAS 621
Erhält eine in Österreich errichtete Privatstiftung deutsche Zinsenerträge, so ginge die Steuerbefreiung gemäß § 5 Z 11 lit. c KStG 1988 für diese ausländischen Kapitalerträge nur dann verloren, wenn in Deutschland eine Steuerentlastung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch genommen wird. Werden die Zinsenerträge aber bereits auf Grund des innerstaatlichen deutschen Steuerrechtes nicht der Zinsabschlagsteuer unterworfen (weil sie in Deutschland gemäß § 49 d EStG nicht zu den inländischen Einkünften der dort beschränkt steuerpflichtigen österreichischen Privatstiftung zählen), so berührt dies nicht die Steuerfreistellung auch in Österreich.
21. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Zinsen, Stiftung |
Verweise: | § 5 Z 11 lit. c KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |