EAS 623
Entfaltet eine US-Kapitalgesellschaft ihre gesamte Geschäftstätigkeit ausschließlich in einer österreichischen Betriebstätte und erleidet diese Betriebstätte Verluste, so ist zunächst zu untersuchen, ob sich nicht die tatsächliche Geschäftsleitung der US-Gesellschaft in Österreich befindet und sonach unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist, so dass aus diesem Grund bereits die Verlustvortragsmöglichkeit vorliegt.
Sollte dies nicht der Fall sein und demzufolge bloß beschränkte Steuerpflicht bestehen, so wird mangels ausländischen Einkommens aber ebenfalls die Verlustvortragsmöglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG gewahrt sein.
21. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Geschäftsleitung im Inland, inländische Geschäftsleitung |