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Verlustvortrag und negativer Progressionsvorbehalt

BMFA 1470/1/1-IV/4/9521.4.19951995

EAS 622

 

Aus der Sicht des BM für Finanzen liegt eine entlastungsbedürftige internationale Doppelbesteuerung nicht nur dann vor, wenn zwei Staaten bei einem Steuerpflichtigen dessen Einnahmen (doppelt) besteuern, sondern in einem weiteren Sinn auch dann, wenn beide Staaten dem Grunde nach abzugsfähige Ausgaben unberücksichtigt lassen. Härten, die sich daraus ergeben, dass durch ein nach dem Befreiungssystem arbeitendes DBA Auslandsverluste unberücksichtigt bleiben, können daher durch Ansatz solcher Auslandsverluste für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes beseitigt bzw. gemildert werden.

Voraussetzung für einen Verlustvortrag für Progressionszwecke ist aber nicht nur, dass die Verluste im Ausland von der Verwertbarkeit ausgeschlossen sind, sondern auch, dass sie einwandfrei nach österreichischem Recht ermittelt werden können und dass auch sonst die Verlustvortragsvoraussetzungen des österreichischen Rechts erfüllt sind (EAS 289 und EAS 387).

Unter den vorstehenden Gegebenheiten, wäre das BM für Finanzen bereit, auf der Grundlage von § 48 BAO eine Berücksichtigung solcher Auslandsverluste bei Berechnung des Progressionsvorbehaltes im Verlustvortragsweg insoweit anzuordnen, als hiedurch nicht eine Doppelverwertung eintritt. Auslandsverluste, die (insbesondere bei Fortbestand der ausländischen Betriebstätten) nach ausländischem Recht noch steuerlich verwertet werden können, sowie Auslandsverluste, die in Vorjahren im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes bereits zu einer Kürzung der österreichischen Einkommensteuer geführt haben, dürften sich hierbei nicht im Wege des Verlustvortrages ein zweites Mal steuermindernd auswirken.

21. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Befreiungssystem, Steuerentlastung, Verluste, Verlustverwertung, Verlustvortrag, Verlustdoppelverwertung, § 48 BAO, Befreiungsmethode, Verluste einer Auslandsbetriebstätte

Verweise:

EAS 289
EAS 387

Stichworte