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Subauftrag aus Deutschland für eine britische Baustelle

BMFSt 1349/2/1-IV/4/955.5.19951995

EAS 634

 

Erhält eine österreichische Stahl- und Maschinenbau GMBH von einem deutschen Kunden den Auftrag, bestimmte Zulieferteile wie Rohranlagen oder Heizungssysteme udgl. zu liefern und an dessen Baustelle in Großbritannien zu montieren, dann richtet sich die Frage, ob der österreichische Subauftragnehmer in Großbritannien eine Betriebstätte unterhält, ausschließlich nach der Mitwirkungszeit des österreichischen Unternehmens an der Bauausführung; beträgt diese lediglich 166 Tage, dann besteht für den österreichischen Subauftragnehmer auch dann keine Betriebstätte im Sinn des DBA-Großbritannien, wenn die Bauzeit des deutschen Auftragnehmers die Frist von 12 Monaten überschreiten sollte.

Österreichisches Montagepersonal, das unter solchen Gegebenheiten nach Großbritannien entsandt wird, ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien von der britischen Besteuerung freizustellen; hiedurch wird die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG nicht behindert.

Sollte der an die österreichische GMBH ergangene Auftrag hingegen nicht in der Erbringung einer Werkleistung (Lieferung der Bauteile zuzüglich Montage) in Großbritannien, sondern in einer reinen Lieferung der benötigten Industriebauteile bestehen und sollte daher die Montage durch die deutsche Firma in Großbritannien erfolgen, dann spricht vieles dafür, dass die Zurverfügungstellung des Mitarbeiters der GMBH eine reine Personalgestellung an die deutsche Firma darstellt, wobei dann allerdings im Ergebnis keine anderen steuerlichen Folgen als im erstgenannten Fall eintreten: denn es kann dann ebenfalls die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG in Anspruch genommen werden und es wäre auch in diesem Fall Großbritannien gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA zur Steuerfreistellung verpflichtet; diese Steuerfreistellungsverpflichtung würde nur dann erlöschen, wenn Arbeitgeber des österreichischen Monteurs während der 166 Tage die deutsche Firma wäre. Ein Arbeitgeberwechsel liegt aber offensichtlich weder formal noch auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor; es dürfte daher auch kein Anwendungsfall des Erlasses AÖF Nr. 87/1993 gegeben sein, zumal die österreichische Stahlbaufirma nicht als "zwischengeschalteter Verleiher" angesehen werden kann.

5. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Bauausführungsfrist, Baustellenfrist, Baubetriebstätte, 12-Monats-Frist, Steuerfreistellung, Arbeitskräfteentsendung, Montagebaustelle, Montagetätigkeit, Montagebetriebstätte, Arbeitskräftegestellung, Freistellung

Verweise:

§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 87/1993

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