EAS 636
Wird von zwei Österreichern und zwei Staatsbürgern arabischer Staaten in Österreich eine im Mehrheitseigentum der Österreicher stehende GmbH gegründet, die ihrerseits auf den Bermuda-Inseln eine Tochterkapitalgesellschaft errichtet, deren Aufgabe im Aufspüren und Heben von historischen Schiffswracks im Atlantik besteht, dann sind Gewinnausschüttungen der Bermuda-Gesellschaft aus dieser Tätigkeit an die österreichische GmbH nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 KStG von der österreichischen Körperschaftsteuer befreit. Denn die Schiffsbergungen stellen keine die Steuerfreistellung beeinträchtigende passive Tätigkeit im Sinn der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 dar.
Im ministeriellen EAS-Verfahren kann indessen nicht mit bindender Wirkung über die steuerlichen Folgen der beabsichtigten Beteiligung an der Bermuda-Gesellschaft abgesprochen werden. Dies wäre nur im Rahmen einer auf § 6 der Verordnung gestützten finanzamtlichen Auskunftserteilung möglich. Vor Erteilung einer solchen Auskunft wird aber der Frage nachzugehen sein, ob die Bermuda-Gesellschaft über einen Geschäftsapparat verfügt, der erkennen lässt, dass die Aktivitäten tatsächlich von dieser Gesellschaft erzielt worden sind. Sollte die Bermuda-Gesellschaft eine reine "Briefkastenfirma" sein, so wird in besonderer Weise abzuklären sein, welcher Gesellschaft das wirtschaftliche Ergebnis der Schiffsbergungsaktivitäten im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise steuerlich zuzurechnen ist.
9. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttung, Freistellung, Briefkastengesellschaft, Briefkasteneigenschaft, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Beteiligungserträge |
Verweise: | Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995 |