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Amerikanische S-Corporations

BMFS 1723/1/1-IV/4/954.5.19951995

EAS 630

In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695) ist auch in Österreich die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw. KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft - z.B. einer OHG bzw. KG oder einer GmbH - für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.

Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise verliert daher eine amerikanische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als "S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert (EAS 273).

Ist ein amerikanischer Staatsbürger mit Einfachwohnsitz in Österreich an einer amerikanischen S-Corporation beteiligt und zugleich Präsident und Mitglied des Board of Directors dieser Gesellschaft und im übrigen für die Planung, Koordinierung und Kundenkontaktpflege des US-Unternehmens verantwortlich, wobei sich in Österreich ein Fax-Gerät befindet, so reichen diese Informationen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die US-Gesellschaft in Österreich über eine Betriebstätte, möglicherweise sogar den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung verfügt. Die Angelegenheit bedarf daher einer genaueren Durchleuchtung zwecks Sachverhaltsaufklärung, die aber nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen vorgenommen werden kann.

4. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Durchgriffsbesteuerung, inländischer Wohnsitz, Beteiligung, Geschäftsleitung im Inland, Inlandsbetriebstätte, Ort der Geschäftsleitung, inländische Geschäftsleitung

Verweise:

RFH 12.2.1930, RFHE 27, S 73
BFH 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EAS 273

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