EAS 644
Gründet eine österreichische Bank in der irischen Wirtschaftssonderzone für Finanzdienstleistungen, dem so genannten DUBLIN INTERNATIONAL FINANCIAL SERVICES CENTRE (IFSC), eine Tochtergesellschaft, deren Gewinne dort nur in Höhe von 10% der Körperschaftsbesteuerung unterzogen werden, dann wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 KStG (Methodenwechsel vom Befreiungs- zum Anrechnungsverfahren bei grenzüberschreitenden konzerninternen Gewinnausschüttungen zum Zweck der Missbrauchsvermeidung) durch die Bestimmungen des österreichisch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens nicht berührt.
Denn nach der vom Bundesministerium für Finanzen vertretenen Meinung kann ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht so interpretiert werden, dass es den DBA-Partnerstaaten die Verpflichtung auferlegt, internationale Steuerumgehung zu dulden. Ziel und Zweck eines solchen Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, nicht aber die Schaffung von Steuerumgehungsmöglichkeiten (Hinweis auf die bereits in Ziffer 39 des OECD-Berichtes "Double Taxation Conventions and the use of base companies", veröffentlicht als No. 1 der Serie ISSUES IN INTERNATIONAL TAXATION, OECD, Paris 1987, geäußerte Auffassung).
Diese Auffassung stützt sich auch auf Artikel 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980. Denn dort ist als geradezu selbstverständliche Auslegungsrichtschnur festgeschrieben, dass jeder internationale Vertrag, sonach auch ein Doppelbesteuerungsabkommen, "...im Lichte seines Ziels und Zweckes..." auszulegen ist. Es kann den Unterhändlern eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht die Absicht unterstellt werden, dass sie durch den Abschluss eines DBA die internationale Steuerumgehung fördern wollten. Dies wäre aber der Fall, wenn sie sich durch den DBA-Abschluss der Möglichkeit berauben wollten, ihre innerstaatlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung einzusetzen. Denn dadurch wäre im Verhältnis zum DBA-Partnerstaat im Ergebnis Missbrauch unantastbar und damit legalisiert. Die Legalisierung von Missbrauch kann aber nicht Abkommenszweck sein. Erklärtes Ziel und erklärter Zweck eines DBA ist vielmehr die Vermeidung der Doppelbesteuerung und daher nicht die Herbeiführung einer zu Umgehungszwecken nutzbaren Besteuerungsminimierung; daher ist ein DBA nicht so zu verstehen, dass es dem Vertragspartner untersagt, sich in seinem innerstaatlichen Recht gegen die internationale Steuerumgehung zur Wehr zu setzen. Dies ist durch § 10 Abs. 3 KStG und die hiezu ergangene Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 geschehen.
Zur weiteren Frage, ob eine irische Tochtergesellschaft als "Kreditinstitut" anzusprechen ist, dessen Tätigkeit nach der Verordnung nicht zur Erzielung schädlicher Passiveinkünfte führt, ist zunächst davon auszugehen, dass dieser Begriff - den Zielvorgaben der Verordnung entsprechend - keiner extensiven Auslegung zugänglich ist. Übt eine IFSC mehrere Tätigkeitszweige aus, wobei diese zum Teil bankgeschäftlicher Natur im Sinn des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sind, andere wiederum Betätigungen eines Finanzierungsinstitutes im Sinn des § 1 Abs. 2 BWG darstellen, dann liegt eine Mischform vor, hinsichtlich der § 1 Abs. 3 BWG festlegt, dass Kreditinstitute "auch zur Durchführung der in Abs. 2 genannten sowie aller sonstigen Tätigkeiten berechtigt (sind), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, ....". Gemäß den Erläuterungen zu § 1 BWG wird diese Bestimmung so ausgelegt, dass sich die Einschränkungen des angeführten Relativsatzes auch auf die in § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 6 BWG angeführten Tätigkeiten (also nicht nur auf die sonstigen Tätigkeiten) beziehen, was besonders bei Leasinggeschäften zu erheblichen Problemen in der Vereinbarkeit mit dem Status eines Kreditinstitutes führen dürfte (Fremuth/Laurer/Link/Pötzel-berger/Ruess, BWG, Tz 25 und 27 zu § 1). Dies bedeutet, dass ein Unternehmen mit Mischtätigkeit nur dann dem Bild eines Kreditinstitutes im Sinne des österreichischen Rechts entspricht, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BWG erfüllt sind.
Nun bestimmt § 2 Z. 3 lit. a der Verordnung zu § 10 Abs. 3 KStG, dass "das Unterhalten des Betriebes eines Kreditinstituts" nicht dem schädlichen Unternehmensschwerpunkt zuzurechnen ist. Es muss sich daher nach Auffassung des BM für Finanzen um ein Unternehmen handeln, das dem Bild eines Kreditinstitutes im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften entspricht. Dazu müssten bei Unternehmen mit Mischtätigkeiten auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BWG erfüllt sein.
5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968 |
Schlagworte: | Basisgesellschaft, Anrechnungssystem, Befreiungssystem, Gewinnausschüttung, Missbrauch, Missbrauchsverdacht |
Verweise: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |