EAS 666
Wenn im Ausland ansässige Personen mit inländischem Zweitwohnsitz ausländisches Vermögen an ihre im Ausland ansässigen Familienangehörigen übertragen, so ist Österreich grundsätzlich nur im Fall einer Reziprozitätserklärung des ausländischen Staates bereit, durch eine auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme auf die österreichische Besteuerung zu verzichten (EAS 628).
Eine andere Beurteilung ist allerdings dann anzustellen, wenn der im Ausland ansässige Geschenkgeber im Zeitpunkt der Schenkung die österreichische Staatsbürgerschaft besaß und mittlerweile eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich eingetreten ist. Denn wenn Österreich zum Ansässigkeitsstaat geworden ist, dann wird es in der Regel Aufgabe Österreichs sein, internationale Doppelbesteuerungen auch dann zu beseitigen, wenn das Ausland keine Gegenseitigkeit übt.
In einem solchen Fall erscheint auf der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom 27. Nov. 1978, Zl. 2957/78, auch eine in die Zeit der Nichtansässigkeit rückwirkende Entlastung sachlich gerechtfertigt, wenn diese Entlastung Inhalt der üblichen Staatenpraxis bei Doppelbesteuerungsabkommen ist. Hätte vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich ein an der üblichen Staatenpraxis (OECD-Musterabkommen) orientiertes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat bestanden, dann hätte bei einem Zweitwohnsitzer im wesentlichen nur inländischer Immobilienbesitz und inländisches Betriebsvermögen besteuert werden dürfen. Dieses Ergebnis kann daher in einem solchen Fall (nachträgliche Hauptwohnsitzbegründung durch einen österreichischen Staatsbürger) auch auf der Grundlage von § 48 BAO herbeigeführt werden.
5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | § 48 BAO, inländischer Zweitwohnsitz, Steuerentlastung, Reziprozität, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Liegenschaftsvermögen |
Verweise: | VwGH 27.11.1978, 2957/78 |