EAS 680
Werden österreichische Unternehmen auf Großbaustellen in Tschechien, der Slowakei, in Polen und in der Ukraine im Baunebengewerbe tätig und überschreiten sie die in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) mit diesen Staaten vorgesehenen Baustellenfristen, sodass für diese Unternehmen "DBA-Betriebstätten" in diesen Staaten entstehen, dann sind die diesen Betriebstätten zuzurechnenden Gewinnteile aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden; dies hat zur Folge, dass auch die während der Bauzeit in die Buchhaltungen der österreichischen Firmen eingehenden Beträge für Ortskräfteaufwand aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind. In solchen Fällen, spielt daher die Frage des Nachweises des Ortskräfteaufwandes im Allgemeinen nur eine untergeordnete Rolle (sie ist dann gegebenenfalls nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes von Bedeutung).
17. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Baustelle, Baustellenfrist, Baubetriebstätte, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Nachweis, Progressionsvorbehalt |