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Vor Zuzug im Ausland angesammelte stille Reserven

BMFE 1018/11/1-IV/4/9526.6.19951995

EAS 658

 

Durch die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird im Fall des Zuzuges von Personen nach Österreich das Besteuerungsrecht am Wertzuwachs des Kapitalvermögens dieser Personen Österreich übertragen. Dieses Besteuerungsrecht ist nach den Abkommen nicht auf den erst nach dem Zuzug eingetretenen Wertzuwachs beschränkt. Werden daher Beteiligungen an Auslandsgesellschaften nach dem Zuzug veräußert, sind die bei diesen Veräußerungsvorgängen realisierten Veräußerungsgewinne auch dann in Österreich steuerlich erfassbar und im ausländischen DBA-Partnerstaat (idR) von der Besteuerung freizustellen, wenn der Wertzuwachs während einer Zeit eingetreten ist, in der der Veräußerer noch in dem betreffenden ausländischen Staat ansässig war.

Das inländische Steuerrecht weicht allerdings von diesem Konzept ab und schöpft die international zugewiesenen Besteuerungsrechte nicht voll aus. Denn gemäß § 31 EStG wird bei Personen mit Auslandsbeteiligungen im Fall des Eintrittes in die österreichische Steuerpflicht nur die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und dem gemeinen Wert (im Zeitpunkt des Zuzuges) andererseits der Besteuerung zugeführt.

Da sonach im inländischen Recht nur der in Auslandsbeteiligungen nach dem Zuzug eingetretene Wertzuwachs steuerlich erfasst werden soll, sind Einbringungen solcher Auslandsbeteiligungen nach dem Zuzug in eine neugegründete inländische Holdinggesellschaft gemäß § 17 Umgründungssteuergesetz inVerbindung mit § 31 EStG nicht mit den seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Zuzuges nach Österreich anzusetzen. Dieser Wert bestimmt damit auch die Anschaffungskosten der Beteiligung an der neugegründeten österreichischen Holdinggesellschaft und bewirkt im Fall eines späteren Wegzuges aus Österreich, dass sich die Wegzugsbesteuerung gemäß § 31 EStG dann nur auf den während der Zeit der österreichischen Ansässigkeit eingetretenen Wertzuwachs des Kapitalvermögens beschränkt.

Ist zur Vermeidung einer deutschen Wegzugsbesteuerung der Anteilsbesitz an der ausländischen Kapitalgesellschaft auf fünf Familienmitglieder gleichmäßig aufgeteilt worden, ziehen diese fünf Familienmitglieder sodann nach Österreich zu und bringen sie in der weiteren Folge ihre (20%igen) Anteile in eine österreichische Holdinggesellschaft ein, die hiedurch zu 100% an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt wird und sämtliche Stimmrechte an ihr erhält, dann sind diese fünf Einbringungsvorgänge von den vorbeschriebenen Regelungen des Umgründungssteuergesetzes erfasst (§ 12 Abs. 2 Z 3 zweiter Gedankenstrich UmgrStG).

Wenn die Auslandsbeteiligungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre im Vermögen der 5 Einbringenden standen, ist für die Sacheinlagen in die österreichische Holdinggesellschaft Kapitalverkehrsteuerfreiheit gegeben; eine Zusammenrechnung der Besitzzeit vor und nach der innerfamiliären Vermögensaufteilung ist allerdings nicht vorgesehen.

26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Beteiligung, Beteiligungsveräußerung, Veräußerung von Beteiligungen, Veräußerungsvorgang, Veräußerungsgewinn, Steuerfreistellung, Ansässigkeit

Verweise:

§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991

Stichworte