EAS 663
Der Begriff "Obligation" im Sinn von Artikel 11 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens wird nach der herkömmlichen Terminologie (z.B. Prof. Zirkounig in ABC der Wertpapiere, Verlag Linde) als Schuldurkunde über eine Kreditaufnahme interpretiert, wobei sich der Emittent dieses Wertpapiers verpflichtet, einen bestimmten (ausgeborgten) Betrag zu einem im voraus bestimmten Zinssatz zu verzinsen und zu bestimmten Terminen zurückzuzahlen. Der Ausdruck wird gleichbedeutend mit "Anleihe" und "Schuldverschreibung" verwendet.
Die Aussage von Abschn. 2.1 Abs. 1 der Richtlinien zur Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren, AÖF Nr. 158/1993, derzufolge Anleihen (und demnach auch Obligationen) Instrumente der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung (Laufzeit von mindestens 5 Jahren) sind, wird daher auch für das DBA-Deutschland von Bedeutung sein.
Die vorstehende Beurteilung ist allerdings bisher noch nicht mit der deutschen Seite abgestimmt worden.
26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Kapitalerträge, Zinsen, Anleihe |
Verweise: | KESt-RL, AÖF Nr. 158/1993 |