EAS 732
Wurden einer österreichischen Gemeinde deutsche Aktiendividenden unter Abzug einer 25%igen deutschen Kapitalertragsteuer und eines deutschen Solidaritätszuschlages von 7,5% der deutschen KESt überwiesen, dann ist die Gemeinde berechtigt, gemäß Artikel 10a des DBA-Deutschland die den Grenzbetrag von 15% übersteigende deutsche KESt (einschließlich Solidaritätszuschlag) rückzufordern. Die Erstattung führt das deutsche Bundesamt für Finanzen, D-53221 Bonn 3, Friedhofstraße 1, Tel. +/228/6041 durch; von diesem Amt können auch die erforderlichen Erstattungsvordrucke angefordert werden. Der Umstand, dass die österreichische Gemeinde mit dem Aktienertrag nicht der Besteuerung unterliegt, ist der Stellung des Rückerstattungsantrages nicht hinderlich (AÖF Nr. 246/1992).
6. Oktober 1995
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dividenden, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuerabzug, Rückerstattung |
Verweise: | BMF 07.07.1992, 04 0101/62-IV/4/92, AÖF Nr. 246/1992 |