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Strafrechts- und Vollstreckungsamtshilfe im Verhältnis zu den USA

BMF04 4982/26-IV/4/959.10.19951995

EAS 729

 

Die Sorge, dass durch das unterzeichnungsreife neue österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen der Standort Österreich nur deshalb gefährdet wäre, weil dieses Abkommen Bestimmungen über eine Strafrechtshilfe sowie über eine Vollstreckungsamtshilfe vorsieht, ist unbegründet.

Denn bereits derzeit enthält Artikel 12 des auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung mit den USA abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine umfassende Amtshilfeklausel, die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auch für Zwecke der Strafverfolgung eingesetzt werden kann. Diese Amtshilfebestimmung gilt gemäß Abs. 6 nicht nur im Bereich der Erbschaftsbesteuerung sondern gilt für alle Steuern. Amtshilfe für Belange der Strafrechtspflege ist daher nicht neu.

Neu ist allerdings die Möglichkeit einer Vollstreckungsamtshilfe. Doch ist diese auf einen ganz speziellen Fall eingeschränkt; nämlich jenen, bei dem auf Grund unberechtigter Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen in den USA eine Steuerentlastung in Anspruch genommen wurde: zB wenn US-Investoren US-Einkünfte nur zum Schein über in Österreich errichtete Gesellschaften fließen lassen und hierbei eine Entlastung von der US-Quellenbesteuerung begehrt haben. Aber selbst in derartigen Fällen werden Zwangseinbringungsmaßnahmen auf österreichischer Seite nur dann gesetzt werden, wenn auch auf österreichischer Seite das Vorliegen eines Missbrauches oder einer sonstigen illegalen Inanspruchnahme des Abkommens festgestellt wird.

Von solchen außergewöhnlichen Sonderfällen abgesehen, ist es nach dem neuen Abkommen aber keineswegs so, dass die österreichische Finanzverwaltung bei Personen, die nach Österreich zuziehen oder die sonst hier eine Geschäftstätigkeit entfalten, US-Steuerschulden inkassiert.

9. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Vollstreckungsamtshilfe, Erbschaftsbesteuerung, Missbrauch, Missbrauchsverdacht, Quellensteuerentlastung, Steuerumgehung

Verweise:

Art. 12 DBA USA (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Nachlaß-, Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 269/1983

Stichworte