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Feststellung verdeckter Gewinnausschüttungen nach Österreich durch die deutsche Betriebsprüfung

BMFC 30/81/1-IV/4/951.8.19951995

EAS 676

 

Wurden im Zuge einer 1994 in Deutschland durchgeführten Betriebsprüfung Aufwandsverrechnungen aus dem Jahre 1991 bei der geprüften deutschen Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen an die österreichische Muttergesellschaft qualifiziert und folglich mit deutscher Kapitalertragsteuer belegt, so ist auf österreichischer Seite zunächst festzustellen, ob sich die österreichische Finanzverwaltung der deutschen Beurteilung anzuschließen vermag. Zutreffendenfalls müssten die im Jahr 1991 als (steuerpflichtige) Betriebseinnahmen angesetzten Aufwandsverrechnungen korrespondierend als (steuerfreier) Schachtelbeteiligungsertrag eingestuft werden. Wenn aber solcherart auf österreichischer Seite diese Beträge als körperschaftsteuerfreie und gewerbesteuerfreie Einkünfte angesetzt werden, besteht keine Möglichkeit, die auf deutscher Seite erhobene Kapitalertragsteuer auf eine österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen.

Sollte den deutschen BP-Feststellungen hingegen auf österreichischer Seite nicht gefolgt werden können und sollten daher die betreffenden Beträge mit österreichischer Körperschaftsteuer belastet bleiben, müsste zur Vermeidung einer sonst eintretenden Doppelbesteuerung mit Deutschland ein Verständigungsverfahren geführt werden.

1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kapitalerträge, verdeckte Gewinnausschüttung, Beteiligungserträge, Schachtelbeteiligung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Schachtelprivileg, Schachteldividende, internationale Schachtelbeteiligung, internationale Schachtelbefreiung

Stichworte