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Kein EAS für bloße Fragen der Sachverhaltsbeurteilung

BMFK 2438/5/1-IV/4/9521.7.19951995

EAS 673

 

Haben zwei in Österreich ansässige Personen in der Schweiz eine GmbH gegründet, die im Ausland internationale Finanzdienstleistungen anbietet und sollen nun von dieser schweizerischen GmbH EDV-Arbeiten im Werkvertrag an die beiden österreichischen Gesellschafter, die in Österreich zu diesem Zweck eine Personengesellschaft gegründet haben, vergeben werden, so kann nicht im ministeriellen EAS-Verfahren geklärt werden, ob für die Gewinnabgrenzung die Kostenaufschlagsmethode geeignet ist und ob möglicherweise hiedurch eine Betriebstätte der schweizerischen GmbH in Österreich begründet wird. Denn dies erfordert eine intensivere Durchleuchtung des Falles; die hiezu nötigen Erhebungen können nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden.

Wenn das wirtschaftliche Geschehen schwerpunktmäßig so abläuft, dass die beiden Österreicher mit dem in Österreich stattfindenden EDV-Einsatz die eigentliche Arbeit, die der Gewinnerzielung in den beiden Gesellschaften zugrunde liegt, verrichten, dann wird der Fall steuerlich anders zu beurteilen sein, als wenn die Kernaufgaben in der schweizerischen GmbH erledigt werden, und diese GmbH bloß untergeordnete EDV-Lohnarbeit nach Österreich vergibt.

21. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Ansässigkeit, Inlandsbetriebstätte, Gesellschaft, Hilfscharakter, Hilfstätigkeiten

Stichworte