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Unterlassener KEST-Abzug bei einer Gewinnausschüttung an eine niederländische Zwischenholding

BMFI 193/2/1-IV/4/9521.7.19951995

EAS 672

 

Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine niederländische Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94a Abs. 2 EStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen, soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein Missbrauchsfall ("Treaty-shopping") vorliegt.

Wurde in einem solchen Fall der Kapitalertragsteuerabzug in Österreich unterlassen, so können nicht im EAS-Verfahren durch das Bundesministerium für Finanzen die Wirkungen von § 94a EStG und der hiezu ergangenen Verordnung beseitigt werden.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Auskunftserteilung gemäß § 5 der Verordnung vom zuständigen Finanzamt darüber einzuholen, ob im gegebenen Fall die Rückerstattungsvoraussetzungen vorliegen. Es werden dann in diesem Verfahren dem Amt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sein, die auch im Rückerstattungsverfahren beizubringen sind und die geeignet sind, die Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerentlastung unter Beweis zu stellen. Kann daher zB nachgewiesen werden, dass die niederländische Holdinggesellschaft zu 100% im Eigentum einer operativen deutschen Kapitalgesellschaft steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der Gewinnausschüttung durch die deutsche Muttergesellschaft wäre der österreichische Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die ausgeschütteten Beträge in Deutschland verbleiben oder in das Drittausland weitergeleitet werden. Wenn daher die deutsche Muttergesellschaft die aus Österreich stammende Gewinnausschüttung durch Errichtung einer niederländischen Zwischenholdinggesellschaft in die Niederlande umlenkt, dann sind dadurch offensichtlich keine österreichischen Steuern umgangen worden.

Sollte das Finanzamt bei der gemäß § 5 der Verordnung zu erteilenden Auskunft das Vorliegen der Rückerstattungsberechtigung bejahen, dann bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, auf eine nachträgliche KESt-Erhebung zu verzichten. Eine positive Erledigung auf der Grundlage von § 5 der Verordnung wird allerdings nur dann zu erwarten sein, wenn allen Erhebungsaufträgen des Finanzamtes ausreichend nachgekommen wird.

21. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Rückerstattung, Missbrauch, Missbrauchsverdacht, Kapitalertragsteuer, Kapitalerträge, Gewinnausschüttungen, Rückerstattungsverfahren, Nachweis, Steuerumgehung

Verweise:

§ 5 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995

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