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Keine Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Versicherungsprämien an EU-Gesellschaften

BMFK 3020/70/1-IV/4/951.8.19951995

EAS 686

 

Gemäß § 18 Abs. 1 EStG sind Versicherungsprämien, die an im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn diesen Versicherungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist. Wesentlich sind sonach zwei Tatbestandselemente: einerseits, dass das ausländische Versicherungsunternehmen in Österreich einen "Geschäftsbetrieb" unterhält und andererseits, dass hiezu eine Erlaubnis erteilt worden ist.

Wenn durch die in der VAG-Novelle 1994 erfolgte Umsetzung der dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG , ABl. L 360 v. 9.12.1992) eine Zulassung im Ansässigkeitsstaat zur Ausübung der Versicherungsgeschäftes im gesamten EWR-Raum ausreicht, so ist für solche Versicherungsunternehmen das Tatbestandsmerkmal der "Erlaubnis" zum inländischen Geschäftsbetrieb erfüllt. Werden allerdings solche EWR-Versicherungsunternehmen vom Ausland aus, sonach ohne inländischen Geschäftsbetrieb, auf dem österreichischen Markt tätig, fehlt es nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen am Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmales (EAS 388).

Einen Geschäftsbetrieb in dem hier verstandenen Sinn bildet allerdings nicht jede Betriebstätte des ausländischen Versicherungsunternehmens; denn eine Betriebstätten-Attraktivkraft (Zurechnung aller Inlandsgeschäfte des ausländischen Versicherers an die inländische Betriebstätte) ist dem österreichischen Steuerrecht fremd. Sonderausgabenbegünstigt sind daher nur Prämienzahlungen zu jenen Versicherungsverträgen, die dem Geschäftsbetrieb der inländischen Niederlassung steuerlich zuzurechnen sind. Denn das in § 18 EStG genannte Erfordernis der Erteilung der Erlaubnis zum inländischen Geschäftsbetrieb kann nur so verstanden werden, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden musste auf österreichischem Territorium in einer inländischen Betriebstätte das Versicherungsgeschäft zu betreiben (= inländischer Geschäftsbetrieb). Dies erklärt sich bereits aus dem Umstand, dass der Betrieb eines in Österreich sonderausgabenbegünstigten Versicherungsgeschäftes dem Versicherer zahlreiche Verpflichtungen gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung auferlegt, deren Einhaltung nur dann überwacht werden kann, wenn das Versicherungsgeschäft tatsächlich zur Gänze in der inländischen Niederlassung abgewickelt wird.

EU-Bemühungen, in dieser Hinsicht eine wirksame und administrativ handhabbare grenzüberschreitende Kontrollmöglichkeit herbeizuführen, sind bisher nicht verwirklicht worden. Auch aus dem Gesichtswinkel des derzeitigen Harmonisierungsstandes in der EU ist daher keine Veranlassung erkennbar, die geltende Rechtslage in Österreich einseitig zu verändern.

1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978

Schlagworte:

Gesellschaft, Ansässigkeit, Inlandsbetriebstätte, steuerliche Zurechnung, Zurechnung

Verweise:

3. Lebensversicherungsrichtlinie, RL 92/96/EWG , ABl. Nr. L 360 vom 09.12.1992 S. 1
EAS 388

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