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"Indemnification clause" eines Leasingvertrages

BMFH 3430/1/1-IV/4/951.8.19951995

EAS 691

 

Ob die Voraussetzungen des Abschnittes 4 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien 1984, betreffend die (für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer sprechende) Tragung des Risikos der Wertminderung durch den Leasingnehmer erfüllt sind oder nicht, lässt sich nicht allein aus einer Klausel folgenden Inhaltes beurteilen: "The Lessee will indemnify the Lessor from and against all losses, liabilities, damages, injuries, claims, penalties, demands and expenses legal or otherwise (collectively referred to als "Losses") arising out of the manufacture, leasing, possession, ownership, use ...".

Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers, dem Leasinggeber "all losses" abzugelten auch die Verpflichtung inkludiert, eine im Leasingzeitraum eingetretene Wertminderung zu ersetzen. Der gutachtlichen Äußerung eines gerichtlich beeideten Dolmetsches für die englische Sprache kann jedenfalls nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, dass der Ausdruck "losses" in der fachsprachlichen Verwendung nicht auch Wertminderungen umfassen kann. Allein das allgemein bekannte "Profit and Loss Statement" (G&V-Rechnung) bezieht sich auch auf die im Betriebsvermögen eingetretenen gewinnkürzenden Wertminderungen.

Es ist aber einzuräumen, dass die Klausel durchaus auch so verstanden werden kann, dass sich der Leasinggeber hiedurch vor Ansprüchen, die von dritter Seite geltend gemacht werden, absichern wollte. Dafür würde sprechen, wenn dargelegt werden kann, dass es sich hierbei um einen Standardtext handelt, der im (steuerlich unbedenklichen) Geschäftsleben regelmäßig mit einem derartigen Inhalt verwendet wird.

Dass die Klausel aber jedenfalls keinen eindeutigen Inhalt hat, wird dadurch verdeutlicht, dass erst durch eine nachträgliche Interpretation seitens der Vertragsteile die erforderliche Klarheit herbeigeführt werden konnte.

Die Frage, wem die Leasinggüter nun wirklich steuerlich zuzurechnen sind, insb. ob die nachträgliche authentische Vertragsinterpretation möglicherweise eine (unbeachtliche) Vertragsnovation darstellt oder nicht, lässt sich jedenfalls nicht als ein bloßes Übersetzungsproblem bezeichnen. Um diese Frage zu beantworten, bedarf es einer eingehenden Durchleuchtung der gewählten Gestaltung, wobei es weniger auf die Formalseite als vielmehr auf den tatsächlichen Geschehnisablauf ankommt.

1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Lizenzgebühr, steuerliche Zurechnung, Zurechnung

Verweise:

ESt-RI 1984

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