EAS 682
Gewinnausschüttungen an Muttergesellschaften in anderen EU-Staaten unterliegen gemäß § 94a Abs. 2 EStG in Verbindung mit der VO BGBl. Nr. 56/1995 ua. dann der Steuerabzugspflicht, wenn die Muttergesellschaft nicht über eigene Arbeitskräfte und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt, wenn also Verdacht auf eine bloße Briefkasteneigenschaft der Muttergesellschaft besteht.
Der Umstand, dass Betriebsräumlichkeiten einer operativ tätigen EU-Muttergesellschaft (Erbringung von Dienstleistungen für die zugehörigen Konzerngesellschaften) nicht in ihrem Eigentum stehen, sondern ihr bloß zur Nutzung überlassen sind, löst in diesem Sinn jedoch noch keine Abzugspflicht aus; gleiches gilt für Fälle, in denen die Muttergesellschaft für die Erbringung ihrer Konzerndienstleistungen (tatsächlich) Arbeitskräfte einsetzt, die in einem Dienstverhältnis zu den zugehörigen Konzerngesellschaften stehen.
1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttung, Briefkastengesellschaft, Steuerabzug, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Konzerngesellschaft |
Verweise: | Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995 |