EAS 683
Entfaltet eine in Österreich nur beschränkt steuerpflichtige US-Kapitalgesellschaft ihre gesamte Geschäftstätigkeit ausschließlich in einer österreichischen Betriebstätte und erleidet diese Betriebstätte Verluste, so wird mangels ausländischen Einkommens die Verlustvortragsmöglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG. im Allgemeinen gewahrt sein (EAS 623).
Eine andere Beurteilung wird aber dann erforderlich sein, wenn diese US-Kapitalgesellschaft einem amerikanischen Organkreis angehört und die österreichischen Verluste innerhalb dieses Organkreises in den USA saldiert werden und solcherart die US-Bundeseinkommensteuer vermindern. Denn in diesem Fall werden nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen "nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Einkünfte" im Sinn des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG. erzielt, die einem Verlustvortrag in Österreich entgegenstehen; sie schließen den Verlustvortrag in Österreich jedenfalls dann aus, wenn diese im US-Organkreis erzielten US-Einkünfte nicht nur eine Verwertung der Österreich-Verluste theoretisch ermöglichen, sondern diese Verwertung auch tatsächlich vorgenommen wird. Denn würde in einem solchen Fall auch in Österreich im Verlustvortragsweg eine Verlustverwertung vorgenommen läge eine dem Sinn des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG zuwiderlaufende Verlustdoppelverwertung vor.
1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Verlustvortrag, Verlust, Verlustverwertung, Organgesellschaft, Organschaft, Organschaftsverhältnis, Verlustdoppelverwertung |
Verweise: |