EAS 675
Hat ein österreichisches Unternehmen in Frankreich eine Filiale eröffnet, die in der Form einer rechtlich unselbständigen Betriebstätte geführt wird, und werden Dienstnehmer der österreichischen Firmenzentrale zur Dienstverrichtung in diese französische Betriebstätte entsandt, dann unterliegen ihre hiefür bezogenen Gehälter gemäß Artikel 15 Abs. 1 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 613/1994, der Besteuerung in Frankreich und sind folglich in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Gehälter weiterhin von der österreichischen Firmenzentrale ausgezahlt werden und wenn die Besteuerung in Frankreich lediglich auf pauschaler Grundlage wahrgenommen wird; der Gehaltsaufwand ist allerdings gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verrechnungspreisweg an die französische Betriebstätte weiterzubelasten und darf sonach nicht den in Österreich steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens kürzen.
Bleiben die Dienstnehmer auch während der Entsendungszeit in Österreich "ansässig" (Artikel 4 des Abkommens), dann müssten die steuerfreien Bezüge gegebenenfalls für Zwecke des so genannten "Progressionsvorbehaltes" in Österreich berücksichtigt werden. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Dienstnehmer im jeweiligen Entsendungsjahr noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen; denn dann müssten die Frankreich-Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des auf diese anderen Einkünfte entfallenden Steuersatzes angesetzt werden.
Besondere Überlegungen (insb. betr. die so genannte 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 3 des Abkommens) müssten allerdings dann angestellt werden, wenn die Filiale in Frankreich nicht als Betriebstätte, sondern in der Rechtsform einer Tochtergesellschaft geführt würde.
1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Arbeitskräfteentsendung, Auslandsbetriebstätte, Freistellung, Steuerfreistellung, Verrechnungspreise, Progressionsvorbehalt, 183-Tage-Frist, 183-Tages-Frist |