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Pensionszusagen ausländischer Muttergesellschaften an nach Österreich versetzte Konzernmitarbeiter

BMFP 2163/63/1-IV/4/9522.11.19951995

EAS 765

 

Werden von einem ausländischen Mutterunternehmen Mitarbeiter zur österreichischen Tochtergesellschaft versetzt (Arbeitgeberwechsel) und verpflichtet sich die ausländische Muttergesellschaft auch weiterhin für die von ihr seinerzeit zugesagte Firmenpension Vorsorge zu treffen, so ist es sachgerecht, dass die ausländische Steuerverwaltung verlangt, dass die diesbezüglichen Vorsorgeaufwendungen (Rückstellungsdotierungen) an die österreichische Tochtergesellschaft weiterbelastet werden.

Der Fall ist aus österreichischer Sicht so zu sehen, dass der nunmehrige österreichische Arbeitgeber einem Dritten (dem ursprünglichen ausländischen Arbeitgeber) im Konzernumlageweg Zahlungen dafür leistet, dass dieser Dritte Pensionsverpflichtungen gegenüber dem nach Österreich versetzten Arbeitnehmer übernimmt. Derartige Zahlungen unterliegen einerseits nicht den Einschränkungen des § 14 EStG (vorausgesetzt, dass auf Grund der Abmachungen mit der ausländischen Muttergesellschaft nicht Rückstellungsbildungen im Sinn von § 14 Abs. 8 EStG. bei der österreichischen Tochtergesellschaft zu erfolgen haben); andererseits stellen sie für den Arbeitnehmer "nichtsteuerbare" Bezugsteile im Sinn des § 26 Z 7 lit. b EStG dar; denn diese letztgenannte Bestimmung ist nicht auf Zahlungen an ehemalige inländische "frühere Arbeitgeber" eingeschränkt, sodass sie auch für die im Konzernumlageweg an die ausländische Muttergesellschaft geleisteten Arbeitgeberbeiträge gilt.

Es tritt hiedurch zwar in der Aufbauphase der Pensionsdeckung der unbefriedigende Zustand ein, dass ausländische Pensionsvorsorgen bei Mitarbeitern internationaler Konzerne den einschränkenden Regelungen des österreichischen Steuerrechtes entgehen; andererseits ist aber zu bedenken, dass dann, wenn die Mitarbeiter einmal das Pensionsalter erreicht haben, ein nicht gedeckter Überhang der Pensionslasten nur mehr die Gewinne der ausländischen Muttergesellschaft und nicht mehr jene der österreichischen Tochtergesellschaft belasten darf.

Bezüglich der zweiten Frage, ob die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen an ausländische Pensionskassen "mit den Grundgedanken des Binnenmarktes" vereinbar ist, kann nicht im EAS-Verfahren Stellung genommen werden, da dieses Verfahren nur der Erläuterung der sich aus der geltenden Rechtslage ergebenden steuerlichen Konsequenzen, nicht aber einer Diskussion über allfällige legistische Novellierungserfordernisse dient (eine Diskussion, die angesichts der in den EU-Staaten in diesen Bereichen noch fehlenden rechtlichen Harmonisierung aus ho. Sicht für Österreich derzeit noch verfrüht ist).

22. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Konzerngesellschaft, Renten, Ruhegehälter, Pension, Arbeitgeber, Pensionsrückstellung, Pensionsvorsorge

Verweise:

§ 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte