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Dividenden- und Zinsenzufluss nach Wohnsitzverlegung nach Italien

BMFW 2440/3/1-IV/4/9521.11.19951995

EAS 761

 

Dividenden ausländischer Aktien und ausländische Anleihezinsen, die erst nach einer Mitte 1993 erfolgten Wohnsitzverlegung nach Italien (unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) zufließen, dürfen weder nach Art. 10 und 11 des DBA-Italien noch nach innerstaatlichem Recht (wegen Zuflusses im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht) in Österreich einer Besteuerung unterzogen werden. Der Umstand, dass die Kapitalerträge wirtschaftlich zumindest zum Teil als Früchte eines auch noch während der unbeschränkten Steuerpflicht zur Verfügung gestellten Geldkapitals anzusehen sind, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.

21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Wohnsitzwechsel, Wohnsitzaufgabe, inländischer Wohnsitz, Zinsen, Dividenden

Stichworte