EAS 770
Es ist zu erwarten, dass die vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung 30.6.1996 aufgehobene Verlustvortragsbeschränkung für Steuerausländer (§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG) durch eine im Grundsätzlichen ähnliche Nachfolgebestimmung in ihrer wesentlichen Wirkung aufrechterhalten wird. Dies vor allem deshalb, weil die höchstgerichtliche Aufhebung nicht auf inhaltliche Mängel zurückzuführen ist, sondern wegen der seinerzeitigen rückwirkenden Inkraftsetzung erfolgt ist.
Ist ein deutscher Konzern an einer österreichischen KG beteiligt, die 1988 bis 1994 Verluste erlitten, seit 1995 aber Gewinne in größerem Ausmaß zu erwarten hat, dann ist dieser Fall noch nach der bis Mitte 1996 weiterhin anzuwendenden geltenden Regelung zu beurteilen. Hat daher die deutsche Kapitalgesellschaft in den Jahren 1989 und 1990 sowie 1993 und 1994 ein ausreichendes positives Welteinkommen erzielt, dann kann in Österreich kein Verlustvortrag vorgenommen werden, denn diesfalls ist es Sache Deutschlands für sein Unternehmen die Auslandsverlustverwertung zuzulassen.
27. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Beteiligung, Verlustverwertung |