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Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt wohl der Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in jener Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hierbei ist allerdings eine ausländische Erbschaftssteuer, nicht gem. § 6 Abs. 3 ErbStG. als Abzugspost anzusetzen; dies deshalb, weil nach herrschender Auffassung (vgl. Großkommentar Dr. FELLNER zum Gebühren-, Grunderwerb-, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Stand 1994, zu § 6 ErbStG, Seite 18A) dem § 6 Abs. 3 ErbStG durch die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen derogiert wird.
Die Progressionsvorbehaltsberechnung unterscheidet sich damit im Bereich der Erbschaftsbesteuerung im Ergebnis nicht von jener im Bereich der Einkommensbesteuerung; in keinem der beiden Rechtsbereiche entfaltet die ausländische Steuer eine progressionsmindernde Wirkung : bei der Erbschaftsbesteuerung infolge der DBA-Derogationswirkung, bei der Einkommensbesteuerung infolge des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG.
15. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955 |
Schlagworte: | Erbschaftsbesteuerung, Progressionsvorbehalt |
Verweise: | § 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |