vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Berechnung des erbschaftssteuerlichen Progressionsvorbehaltes

BMFI 547/1/1-IV/4/9515.12.19951995

EAS 778

 

Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt wohl der Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in jener Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hierbei ist allerdings eine ausländische Erbschaftssteuer, nicht gem. § 6 Abs. 3 ErbStG. als Abzugspost anzusetzen; dies deshalb, weil nach herrschender Auffassung (vgl. Großkommentar Dr. FELLNER zum Gebühren-, Grunderwerb-, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Stand 1994, zu § 6 ErbStG, Seite 18A) dem § 6 Abs. 3 ErbStG durch die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen derogiert wird.

Die Progressionsvorbehaltsberechnung unterscheidet sich damit im Bereich der Erbschaftsbesteuerung im Ergebnis nicht von jener im Bereich der Einkommensbesteuerung; in keinem der beiden Rechtsbereiche entfaltet die ausländische Steuer eine progressionsmindernde Wirkung : bei der Erbschaftsbesteuerung infolge der DBA-Derogationswirkung, bei der Einkommensbesteuerung infolge des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG.

15. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955

Schlagworte:

Erbschaftsbesteuerung, Progressionsvorbehalt

Verweise:

§ 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte