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Inländische Konzernassistenz beim Inlandsvertrieb ausländischer Konzernprodukte

BMFK 3020/82/1-IV/4/9523.12.19951995

EAS 785

Wird der Österreich-Vertrieb eines bestimmten Produktbereiches eines deutschen Konzerns unmittelbar von einer deutschen Gesellschaft besorgt, wobei jedoch die Mitwirkung einer österreichischen Schwestergesellschaft in Anspruch genommen wird, dann ist nicht auszuschließen, dass hiedurch für die deutsche Schwestergesellschaft eine zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht führende inländische Betriebstätte begründet wird. Die Frage kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da weitere Erhebungen in dieser Angelegenheit vom zuständigen Finanzamt angestellt werden müssten. Vor allem ist festzustellen, ob die Mitwirkung der österreichischen Schwestergesellschaft in einer Art und Weise erfolgt, dass sie

In allen drei Fällen würde für die deutsche Schwestergesellschaft eine inländische Betriebstätte begründet; wobei allerdings im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung der Fall c) im allgemeinen deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil eine Konzerngesellschaft zu den anderen Gesellschaften des Konzerns in einem solchen Naheverhältnis steht, dass bei Einräumung einer konzerninternen Vertretungsbefugnis der Bestand eines betriebstättenbegründenden "Abhängigkeitsverhältnisses" zu unterstellen sein wird. Eine in die gegenteilige Richtung weisende Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH 14.09.1994, I R 116/93), die in der bisherigen österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur allerdings noch kein Gegenstück gefunden hat, hat auf österreichischer Seite bisher noch keine Auffassungsänderung bewirkt.

Der Umstand, dass vier Mitarbeiter der österreichischen Gesellschaft, "im wesentlichen nur über Anweisung der deutschen Gesellschaft agieren", wirft die Frage auf, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht deren wahrer Arbeitgeber die deutsche Schwestergesellschaft ist und daher die mit der österreichischen Gesellschaft geschlossenen Dienstverträge nur "auf dem Papier" existieren. Räume, in denen Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaft tätig sind, würden Betriebstätten der deutschen Gesellschaft darstellen.

Sind die Mitarbeiter aber auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaft, dann deutet das Zusammenspiel folgender Gegebenheiten auf das Vorliegen einer inländischen "Vertreterbetriebstätte" hin:

Die österreichischen Kunden werden solcherart durch den Einsatz der inländischen Konzerngesellschaft offensichtlich in gleicher Weise von dem deutschen Lieferanten betreut, wie wenn dieser eine (betriebstättenbegründende) inländische Zweigniederlassung eröffnet hätte. Im Interesse der Sicherung gleicher Wettbewerbsverhältnisse für die in vergleichbarer Weise durch Niederlassungen am Inlandsmarkt tätigen ausländischen Unternehmen erscheint ein Beurteilungsergebnis daher sachgerecht, das verhindert, dass der inländischen Steuerpflicht durch Einbindung einer konzernabhängigen Schwestergesellschaft ausgewichen wird.

29. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Konzerngesellschaft, Dienstverhältnis, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
BFH 14.09.1994, I R 116/93

Stichworte