EAS 785
Wird der Österreich-Vertrieb eines bestimmten Produktbereiches eines deutschen Konzerns unmittelbar von einer deutschen Gesellschaft besorgt, wobei jedoch die Mitwirkung einer österreichischen Schwestergesellschaft in Anspruch genommen wird, dann ist nicht auszuschließen, dass hiedurch für die deutsche Schwestergesellschaft eine zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht führende inländische Betriebstätte begründet wird. Die Frage kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da weitere Erhebungen in dieser Angelegenheit vom zuständigen Finanzamt angestellt werden müssten. Vor allem ist festzustellen, ob die Mitwirkung der österreichischen Schwestergesellschaft in einer Art und Weise erfolgt, dass sie
- Räumlichkeiten für die deutsche Muttergesellschaft zwecks Abwicklung ihrer Direktgeschäfte zur Verfügung hält (zB Räume, in denen Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaft tätig sind);
- als "abhängiger Vertreter" der deutschen, Muttergesellschaft (mit Abschlussvollmacht) anzusprechen ist (Z 10 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-D); ausgehend von den Erwägungen in Z 33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-MA, wird in der Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen im allgemeinen (dh. wenn der Kunde davon ausgehen kann, dass das schließliche Zustandekommen des Kaufvertrages nur mehr eine reine Formsache ist) eine Abschlussvollmacht erblickt;
- als "unabhängiger Vertreter" anzusehen ist, der über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinaus Geschäftsbeziehungen für die deutsche Schwestergesellschaft in Österreich unterhält.
In allen drei Fällen würde für die deutsche Schwestergesellschaft eine inländische Betriebstätte begründet; wobei allerdings im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung der Fall c) im allgemeinen deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil eine Konzerngesellschaft zu den anderen Gesellschaften des Konzerns in einem solchen Naheverhältnis steht, dass bei Einräumung einer konzerninternen Vertretungsbefugnis der Bestand eines betriebstättenbegründenden "Abhängigkeitsverhältnisses" zu unterstellen sein wird. Eine in die gegenteilige Richtung weisende Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH 14.09.1994, I R 116/93), die in der bisherigen österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur allerdings noch kein Gegenstück gefunden hat, hat auf österreichischer Seite bisher noch keine Auffassungsänderung bewirkt.
Der Umstand, dass vier Mitarbeiter der österreichischen Gesellschaft, "im wesentlichen nur über Anweisung der deutschen Gesellschaft agieren", wirft die Frage auf, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht deren wahrer Arbeitgeber die deutsche Schwestergesellschaft ist und daher die mit der österreichischen Gesellschaft geschlossenen Dienstverträge nur "auf dem Papier" existieren. Räume, in denen Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaft tätig sind, würden Betriebstätten der deutschen Gesellschaft darstellen.
Sind die Mitarbeiter aber auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaft, dann deutet das Zusammenspiel folgender Gegebenheiten auf das Vorliegen einer inländischen "Vertreterbetriebstätte" hin:
- Bestellungen werden in der österreichischen Konzerngesellschaft entgegengenommen;
- Rechnungen werden (über Anweisung aus Deutschland) in Österreich ausgedruckt und versendet;
- die Kundenberatung erfolgt von Österreich aus;
- die Produkte können in Österreich besichtigt werden;
- die deutsche Schwestergesellschaft erhält eine Postadresse am Sitz der österreichischen Gesellschaft.
Die österreichischen Kunden werden solcherart durch den Einsatz der inländischen Konzerngesellschaft offensichtlich in gleicher Weise von dem deutschen Lieferanten betreut, wie wenn dieser eine (betriebstättenbegründende) inländische Zweigniederlassung eröffnet hätte. Im Interesse der Sicherung gleicher Wettbewerbsverhältnisse für die in vergleichbarer Weise durch Niederlassungen am Inlandsmarkt tätigen ausländischen Unternehmen erscheint ein Beurteilungsergebnis daher sachgerecht, das verhindert, dass der inländischen Steuerpflicht durch Einbindung einer konzernabhängigen Schwestergesellschaft ausgewichen wird.
29. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Konzerngesellschaft, Dienstverhältnis, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |