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Börsennotierte britische Gesellschaft als Gesellschafter einer österreichischen Durchlaufgesellschaft

BMFB 3076/4/1-IV/4/9528.12.19951995

EAS 777

Errichtet eine börsennotierte britische Gesellschaft mit 50 Mio. S in Österreich eine Tochtergesellschaft (die weitere 150 Mio. S als Nullkuponanleihe von deutschen Anlegern aufnimmt) und wird das Gesamtkapital von 200 Mio. S als Stammkapital einer auf den Bermudas gegründeten weiteren Gesellschaft zur Verfügung gestellt, dann sind die von der Bermuda-Gesellschaft an die Österreich-Gesellschaft fließenden Gewinnausschüttungen (sowie allfällige Gewinne aus Veräußerungen der Bermuda-Beteiligung) im Rahmen des § 10 KStG von der Besteuerung befreit, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Gesellschafter der britischen Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen sind, die nicht der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ob die zur Glaubhaftmachung herangezogenen Informationen und Unterlagen ausreichen, um die Wirkungen des internationalen Schachtelprivilegs zu vermitteln, könnte im Wege eines auf § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 gestützten Verfahrens mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt abgeklärt werden.

28. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Gewinnausschüttung, Beteiligungsveräußerung, Schachteldividende, Schachtelprivileg, Schachtelbeteiligung

Verweise:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995

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