EAS 782
Gastiert das Orchester sowie der Chor eines italienischen Stadttheaters bei einer österreichischen Festspielveranstaltung, unterliegen bei einer direkten vertraglichen Gastspielvereinbarung zwischen dem italienischen Theater und dem österreichischen Festspielveranstalter die gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugsbesteuerung (Art. 17 Abs. 2 DBA-Italien).
Werden die Verträge allerdings nicht unmittelbar mit dem italienische Stadttheater, sondern mit einem deutschen Konzertveranstalter abgeschlossen (der allerdings nicht als bloßer Agent auftritt, sondern den Gastspielvertrag im eigenen Namen abschließt), dann sind die an den deutschen Vertragspartner gezahlten Vergütungen insgesamt gemäß Art. 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen; der nach § 99 EStG vorzunehmende Steuerabzug kann bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Einkünfteempfängers auf dem Vordruck ZS-D1 (§ 4 der Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland, BGBl. Nr. 426/1994) unterbleiben.
4. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Abzugssteuer, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Gastspiel, Gastspielvergütung, Festival, Festivalveranstalter, Steuerabzug, Steuerfreistellung, Ansässigkeitsnachweis, Freistellung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |