EAS 780
Wurde von in Deutschland ansässigen Gesellschaftern gemeinsam mit einem österreichischen Gesellschafter in Österreich eine GmbH & CO KG errichtet, die das Verlagsgeschäft betreibt und Lizenzeinkünfte aus Deutschland, der Schweiz, Großbritannien, USA, Frankreich und Portugal bezieht, dann finden die von Österreich mit der Schweiz, Großbritannien, USA, Frankreich und Portugal (mit den nichtdeutschen Staaten) abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nur insoweit Anwendung, als die nach Österreich fließenden Lizenzeinkünfte dem österreichischen Gesellschafter steuerlich zurechenbar sind (nur wenn die deutschen Gesellschafter in Österreich einen Zweitwohnsitz hätten, könnte die DBA-Anwendungsvoraussetzung einer inländischen Ansässigkeit in Bezug auf die nichtdeutschen DBA-Partnerstaaten bescheinigt werden).
Die genannten nichtdeutschen Staaten sind aber grundsätzlich verpflichtet, ihre Quellenbesteuerungen auf Grund ihrer mit Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen einzuschränken; denn Deutschland muss für die deutschen Gesellschafter die Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen (siehe Ziffer 53 des OECD-Kommentars 1994 zu Art. 24 des OECD-Musterabkommens).
Österreich wäre diesfalls bereit, zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung die solcherart reduzierte Quellenbesteuerung für die deutschen Gesellschafter auf der Grundlage von § 48 BAO zur Anrechnung zuzulassen (entsprechend dem in Ziffer 52 des OECD-Kommentars 1994 zu Art. 24 des OECD-Musterabkommens aufgezeigten Konzept).
15. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | steuerliche Zurechnung, Lizenzgebühr, Quellensteuer, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Zurechnung von Einkünften |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |